ZIEL UND ZWECK

Art.1

Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein (NVH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit dem Zweck, das Interesse für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu wecken und deren Erhaltung, Schutz und Pflege zu fördern.

Art. 2

Das Erreichen dieser Ziele wird angestrebt durch:

a) Erhaltung und Schaffung von Lebensräumen
b) Schaffung von Nistgelegenheiten
c) Winterfütterung
d) Oeffentlichkeitsarbeit, Beratung, Vorträge und Exkursionen
e) Mitarbeit in übergeordneten und verwandten Organisationen

Art. 3

Der Verein schliesst sich als Sektion dem Verband der Aarg. Natur- und Vogelschutzvereine (birdlife aargau) und dem Schweizerischen Vogelschutzverband an.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Mitglieder können bei Veletzung der Vereinsinteressen durch die GV ausgeschlossen werden.

Art. 6

Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Art. 7

Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. (vergl. auch Art. 16)

ORGANISATION

Art. 8

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 9

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren

Art. 10

Die ordentliche GV findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt. Sie erledigt die folgenden Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Wahlen
e) Jahresprogramm
f) Festlegung des Jahresbeitrages
g) Budget
h) Behandlung allfälliger Anträge
i) Verschiedenes

Art 11

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder persönlich oder durch Publikation in der Dorfzeitung und im Bezirksanzeiger und durch Anschläge.

Art. 12

Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr finden Wiederwahlen statt. Im ersten Jahr Präsident, Aktuar und Beisitzer; im folgenden Jahr Vizepräsident, Kassier und die beiden Revisoren.

Art. 13

Für dringende und unaufschiebbare Geschäfte verfügt der Vorstand über eine Kompetenzsumme von Fr. 1000.- pro Vereinsjahr.

Art. 14

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

FINANZEN

Art. 15

Die Einnahmen des NV Hunzenschwil bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen der Gemeinde
c) Spenden und anderen Einnahmen

Art. 16

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vermögen desselben.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 17

Zur Auflösung des Vereins ist das Einverständnis von 2/3 aller anwesenden Mitglieder nötig. In diesem Falle wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Hunzenschwil zur Verwaltung übergeben, mit der Bestimmung, dieses anzulegen und die Akten zu archivieren. Bei der Gründung eines neuen Vereins mit den gleichen Zielsetzungen, sollen die Akten und das Vereinsvermögen diesem übergeben werden.

Art. 18

Diese Statuten ersetzen diejenigen aus dem Jahre 1964 und treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 10. April 1994 sofort in Kraft.